ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

1.1 Alle Angebote, Bestellungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich gemäß der nachstehenden AGB. Zusätzliche oder entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie von ROTRONIC schriftlich bestätigt werden.

1.2 Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Besteller selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

1.3 Sollten sich Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Besteller und Lieferer werden die ungültigen Vorschriften durch neue Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommen.

1.4 Der Besteller ermächtigt den Lieferer unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des BDSG und soweit für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig zu verarbeiten und den mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses befassten Stellen innerhalb des Unternehmens zu übermitteln. Der Lieferer behält sich ausdrücklich das Recht vor, über etwaige mit dem Besteller abgeschlossene Geschäfte eine Kreditversicherung abzuschließen und in diesem Zusammenhang dem Versicherer die erforderlichen Daten des Bestellers zu übermitteln, wovon der Besteller zustimmend Kenntnis nimmt.

1.5 Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz der Lieferfirma.

1.6 Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Lieferers zuständige Gerichtsort. Der Lie-ferer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Nie-derlassung des Bestellers zuständig ist.

2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

2.1 Alle Angebote sind freibleibend.

2.2 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend.

2.3 Bei bestellerspezifischen Produkten sind Abweichungen von der bestellten Menge bis zu ± 10 % zulässig, soweit dies aus technischen Gründen nicht zu vermeiden und dem Besteller zumutbar ist.

2.4 Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Lieferer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen.

2.5 Teillieferungen sind zulässig.

2.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände unbeschadet seiner Rechte bezüglich Haftung und Gewährleistung entgegenzunehmen.

2.7 Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen, wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.8 Aufträge gelten erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten als angenommen, jedoch aushilfsweise mit der Lieferung, falls diese ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen musste. Maßgebend für den Inhalt des damit zustande gekommenen Vertrages und Art und Inhalt des Auftrages ist der Text der Auftragsbestätigung. Der Besteller ist verpflichtet, diese in allen Teilen zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.

2.9 Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsabschluß bestehenden Verhältnisse ein, so kann der Lieferer die Lieferung so lange verweigern, bis der Besteller entweder die anteilige Gegenleistung bewirkt oder entsprechende Sicherheit geleistet hat.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise sind EURO-Nettopreise ab Lager Ettlingen ausschließlich Verpackung und Transportkosten. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer kommt hinzu. Die Preise sind der jeweils gültigen Preisliste bei Auslieferung zu entnehmen. Neukunden können per Vorauskasse beliefert werden.

3.2 Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und vom Lieferer nicht beeinflussbarer Veränderung der Gestehungskosten behält sich der Lieferer vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbestätigung abweichenden Preis zu vereinbaren.

3.3. Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Auftragsbestätigung werden die entstandenen Mehrkosten in Rechnung gestellt.

3.4 Zahlungen haben nach Rechnungsstellung innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug und spesenfrei in EURO zu erfolgen. Gefahr und Kosten des Zahlungsvorganges hat der Be-steller zu tragen.

3.5 Im Verzugsfalle ist ROTRONIC berechtigt, neben Verzugszinsen auch eine Mahnkos-tenpauschale in Höhe von € 10,- zu erheben.

3.6 Schecks werden nur zahlungshalber, Wechsel werden nicht angenommen.

4. Lieferfristen, Abnahme und Versand

4.1 Der Lieferer ist bemüht, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Die Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten tagesgenauen Festtermin.

4.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Eine angemessene Verlängerung dieser Frist tritt jedoch ein, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen usw. nicht rechtzeitig beibringt oder seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung so wie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen – wie z.B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel – und nachweislich auf die Herstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhande-nen Lieferverzuges eintreten.

4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.4 Befindet sich der Lieferer auch nach Setzen einer angemessenen Nachfrist durch den Besteller weiterhin im Verzug und erwächst dem Besteller dadurch ein nachweisbarer Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % bis zur Höhe von insgesamt 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung oder sonstigen Leistungen zu verlangen, der wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

4.5 Weitergehende Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

4.6. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

4.7 Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Besteller den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.

4.8 Hat der Besteller eine Bestellung auf Abruf erteilt muss er den Liefergegenstand – bei Bestellung mehrerer Liefergegenstände alle – innerhalb 12 Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung gerechnet abrufen. Nummer 4.7 gilt entsprechend. Für Entwicklungsaufträge gel-ten besondere Bedingungen.

4.9 Kommt der Besteller seinen in 4.7 bzw. 4.8 genannten Verpflichtungen nicht nach, so ist der Lieferer unbeschadet der weiteren gesetzlichen Möglichkeiten berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beliefern. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

4.10 Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Transportversicherungen schließt der Lieferer nur auf ausdrückliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.

4.11 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung im Lieferwerk, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

5. Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Ver-weigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Bestellers nach Ablauf der Fristen der vorherigen Absätze 4.7 und 4.8 oder einer etwa gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Kurierdienst, Spedition etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Nimmt der Lieferer Ware aus Gründen zurück, die er nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware beim Lieferer.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Ware bleibt bis zur Begleichung der Rechnung oder sonstiger Forderungen aus laufender Rechnung unser Eigentum.

6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang an Dritte weiterzuveräußern. Der Besteller tritt hiermit im voraus die Kaufpreisforderung gegen den Dritten in Höhe des uns zustehenden Rechnungsbetrages ab. Er ist ermächtigt, die abgetretene Forderung so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nachkommt. Der Besteller ist verpflichtet, uns sofort Mitteilung zu machen, wenn von uns gelieferte Gegenstände gepfändet werden oder über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird.

7. Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistungspflicht für alle verkauften, neuen Geräte und Anlagen sowie erbrachten Leistungen entspricht, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der gesetzlichen Regelung. Sie erstreckt sich nicht auf Verbrauchsmaterialien wie z. B. Batterien, Akkus sowie die Abnutzung des Messfühlers durch den Kontakt mit dem zu messenden Medium.

7.2 Kaufleute haben offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sofort bei Abnahme, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten zu rügen. Erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Bei Ansprüchen aus Garantie oder Mängelhaftung sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung der mangelhaften Geräte oder Geräteteile berechtigt. Ansprüche auf Wandlung oder Minderung stehen nur Nichtkaufleuten zu und nur dann, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist.

7.3 Für Schäden, die auf Grund unrichtiger oder ungenügender Angaben über die Betriebsverhältnisse, durch unsachgemäße Behandlung oder Anbringung der Geräte, durch übermäßige Beanspruchung, durch natürliche Abnutzung oder dadurch entstehen, dass der Besteller oder von ihm beauftragte Personen ohne unsere schriftliche Genehmigung Änderungen oder Reparaturen an unseren Geräten vornehmen, haben wir nicht aufzukommen.

7.4 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8. Haftung aus sonstigen Gründen

8.1 Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz – Nichtkaufleuten gegenüber – auf grober Fahrlässigkeit.

8.2 Macht der Besteller Personen- und Sachschäden auf Grund des Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache zurückgehen, so gilt der Haftungsausschluss nicht. 2.1.1

8.3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt. 2.1.1.1

9. Warenrücknahme

9.1 Der Käufer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückgabe der von uns ordnungsgemäß gelieferten Waren. Eine Rückgabe ist nur ausnahmsweise bei originalverpackten Geräten nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. In jedem Fall sind wir berechtigt, bei einer Rücknahme eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 10 % des Rechnungsbetrages in Abzug zu bringen.

10. Urheberrecht

10.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und seinen sonstigen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor.

10.2 Der Besteller darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne Zustimmung des Lieferers nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen.

10.3 Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an den Lieferer zurückzugeben.

10.4 Vom Lieferer gefertigte Werkzeuge und/oder Einrichtungen bleiben auch dann sein Eigentum, wenn die Kosten dafür ganz oder teilweise berechnet worden sind.
Stand 05/02